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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Alarab für Verbraucher
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers
(Hersteller, Verkäufer) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch
bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell
ausgearbeitete Angebote hält sich der Auftragnehmer 14 Kalendertage
gebunden.
(2) Der Auftraggeber ist 14 Kalendertage an seinen Auftrag gebunden.
Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
des Auftragnehmers. Lehnt der Auftragnehmer nicht binnen vier Wochen
nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als
erteilt.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind
schriftlich niederzulegen.
§ 3 Preise, Preisänderungen
(1) Kleinunternehmer nach § 19 Ustg.
(2) Die Preise verstehen sich für Lieferung ab Geschäftssitz Berlin. Die
Kosten für Verpackung, Versand und sonstige Kosten kommen zum Preis
hinzu und schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
(3) Nachträglich, d.h. nach Auftragsannahme durch den Auftragnehmer,
veranlasste Änderungen des Auftrages werden in Rechnung gestellt. Als
Änderung eines Auftrages gilt auch jede Änderung der Auftragsdaten
(Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart, Zahlungsweg u. dgl.).
Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers werden pauschal mit einer Gebühr
von € 13,92 in Rechnung gestellt, soweit keine anderweitige
schriftliche Regelung getroffen wurde.
(4) Änderungen angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden separat
berechnet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht verpflichtet, notwendige
Vorarbeiten insbesondere an den gelieferten oder übertragener Daten des
Auftraggebers ohne Rücksprache mit diesem selbständig auszuführen, wenn
dies im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt oder zur
Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages beiträgt. Solche
Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet.
Entstehen dem Auftraggeber hierdurch Mehrkosten, die zehn Prozent des
Auftragswertes (Angebotspreis) übersteigen, ist für den Teil der
Mehrkosten, der zehn Prozent des Auftragswertes mindestens € 33,64
(inkl. Umsatzsteuer) übersteigt, vorab die Zustimmung des Auftraggebers
zur Berechnung dieser Kosten einzuholen.
(6) Bei Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber oder bei
Nichtlieferung der Daten bis zum vereinbarten Termin, ist eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 23,20 fällig. Liegen die vom
Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen über diesem Betrag, so wird
auf Grundlage dieser Leistungen abgerechnet.
(7) Bei allen Preisen/Angaben gilt Irrtümer vorbehalten.
§ 4 Auftragsausführung/Freigabe durch den Auftraggeber
(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge, sofern nicht schriftlich
anders vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten
bzw. übertragenen Druckdaten aus. Die Daten sind in den in den
Auftragsformularen des Auftragnehmers angegebenen Dateiformaten
anzuliefern. Für abweichende Dateiformate kann der Auftragnehmer dem
Auftrageber eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer dieses
Format ist vom Auftragnehmer schriftlich genehmigt. Der Auftraggeber
haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser
Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen,
diese aber nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
(2) Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von
ihm eingeschalteten Dritten, dies gilt auch für Datenträger und
übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht von Seiten des
Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht
verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat
der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand
entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die
Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, Kopien anzufertigen.
§ 5 Lieferzeiten
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Bei Vorliegen von durch den Auftragnehmer zu vertretenden
Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu
setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der
Nachfristsetzung beim Auftragnehmer beginnt.
(3) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des
Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Fixtermine für die
Leistungserbringung sind nur gültig, wenn diese vom Auftragnehmer als
Fixtermin, Festtermin oder verbindlicher Termin, bestätigt sind. Bei
Fixterminen besteht bei Terminüberschreitung für den Auftraggeber das
Recht zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Bis zum
Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung des Rücktritts können vom
Auftragnehmer die bereits erbrachten und vom Auftraggeber abgenommen
Lieferungen und Leistungen berechnet werden, es sei denn, der
Auftraggeber wird durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen
benachteiligt.
(4) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit
Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber
über.
§ 6 Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer
Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt
werden.
§ 7 Gefahrübergang – Versand
(1) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand
auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung
der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Auf Wunsch des Auftraggebers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
(3) Die Lieferung erfolgt an die vom Besteller angegebene Lieferadresse.
Eine abweichende Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Auftragnehmers.
(4) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers.
§ 8 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln
(1) Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit
oder eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die
Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften, die der
Auftraggeber nach den öffentlichen Äußerungen des Auftragnehmers
erwarten kann, leistet der Auftragnehmer grundsätzlich Nacherfüllung
durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache.
Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung
fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen
herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
(3) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das
gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen
Vorlagen, z. B. Proofs und Ausdrucken auch wenn sie vom Auftragnehmer
erstellt wurden und dem Endprodukt.
(4) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Die
Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber das Material liefert.
(5) Hat der Auftraggeber auch auf Nachfrage keinen Ausdruck der
Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen vom Auftragnehmer
erstellten Proof oder Abdruck abgenommen, ist der Auftragnehmer von
jeder Haftung frei. Reklamationen werden in diesem Zusammenhang nicht
anerkannt.
(6) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
(7) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware sind hinzunehmen.
(8) Weitergehende Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – des
Auftraggebers sind ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht den
gelieferten Gegenstand betreffen, übernimmt der Auftragnehmer keine
Haftung. Von diesem Ausschluss sind insbesondere entgangener Gewinn und
sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers umfasst. Dies gilt auch für
alle Schäden, die von den Arbeitnehmern, Vertretern und
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers verursacht werden.
(9) Werden am gelieferten Gegenstand Veränderungen durch den
Auftraggeber oder Dritte vorgenommen, ist die Haftung des Auftragnehmers
ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die
Veränderungen für den Fehler oder Schaden nicht ursächlich sind.
(10) Alle dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen werden von diesem
sorgsam behandelt. Eine Haftung bei Beschädigung oder Abhandenkommen
übernimmt dieser nur bis zum Materialwert. Weitergehende Ansprüche
jeglicher Art, sind ausgeschlossen.
(11) Eine Haftung des Auftragnehmers für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(12) Ansprüche wegen Mängel gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
§ 9 Haftungsbegrenzung
Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung
des Auftragnehmers auf den nach der Art Ware vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch
bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus
jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen,
behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor
(Vorbehaltsware).
Der Auftraggeber darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die
Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers
hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der
Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Auftraggeber.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei
Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 11 Zahlung
(1) Die Zahlung erfolgt per Barnachnahme. Bei Nachnahmelieferungen
entstehen zusätzliche € 5,80 Nachnahmegebühr. Wird die Annahme
verweigert, so erhebt der Auftragnehmer eine Schadensersatzpauschale in
Höhe von € 23,20. Der Auftraggeber hat jedoch die Möglichkeit einen
geringeren Schaden nachzuweisen, der dann zugrunde gelegt wird. Die Ware
wird unabhängig davon in Rechnung gestellt.
(2) Soweit aufgrund schriftlicher Vereinbarung nicht per Nachnahme
gezahlt werden muss, sind Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug
zahlbar, sofern nicht schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart
wurden.
(3) Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in bar
nicht berechtigt; ausgenommen sind Beträge bis zu € 1.000,00 in bar
gegen Aushändigung einer Barverkaufs-Quittung. Im Übrigen können
Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Auftragnehmer
oder auf ein von diesem angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
(4) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der
Auftragnehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur
zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des
Auftraggebers und sind sofort fällig.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der
erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
(6) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur
Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen
aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(7) Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind nicht abtretbar.
§ 12 Patente
(1) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber und dessen Abnehmer wegen
Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten
freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt
vom Auftraggeber. Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers ist
betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem
Auftragnehmer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass
die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der
Liefergegenstände des Auftragnehmers ohne Verbindung oder Gebrauch mit
anderen Produkten zuzurechnen ist.
(2) Der Auftragnehmer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1
übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b) dem Auftraggeber einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon
zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den
verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf
bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden.
Der Auftraggeber erklärt, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und
Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Der Auftraggeber
stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer
diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.
§ 14 Copyright
(1) Für vom Auftragnehmer im Kundenauftrag erbrachte Leistungen,
insbesondere an graphischen Entwürfen, Bild- und Testmarken, Layouts
usw. behält sich der Auftragnehmer alle Rechte vor (Copyright). Der
Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt für diese Arbeiten nur die
erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen
Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung.
Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt
übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte
gehen in diesem Falle erst mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts in
das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.
(2) Es besteht keine Herausgabepflicht des Auftragnehmers im Hinblick
auf Zwischenerzeugnisse wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur
Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden. Abweichende
Vereinbarungen sind möglich und müssen schriftlich vereinbart sein.
§ 15 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
gelten die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit Bestellungen
unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 16 Daten und Auftragsunterlagen
(1) Die vom Auftraggeber aufgrund des Geschäftsvorfalls erhaltenen
Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung im Hause des Auftragnehmers
gespeichert.
(2) Alle vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen,
insbesondere Vorlagen, Daten und Datenträger, werden nur nach
schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den
Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes hinaus archiviert. Sollen diese
versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der
Auftraggeber selbst zu besorgen. Eine Haftung durch den Auftragnehmer
für Beschädigung oder Verlust aus welchem Grund ist ausgeschlossen. Dies
gilt nicht bei groß fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln.
(3) Das Recovern archivierter Daten, d. h., die Suche der Daten im
Archiv, ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für die weitere
Bearbeitung wird mit € 23,20 für jeden archivierten Druckauftrag
berechnet.
(4) Der Versand von Daten oder Auftragsunterlagen an den Auftraggeber
oder einen Dritten erfolgt gegen Entgelt. Er beträgt je Sendung pauschal
€ 11,60 sowie Fracht- und/oder Kurierkosten.
§ 17 Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung.
(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Alarab für Unternehmer
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers
(Hersteller, Verkäufer) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des
Auftraggebers (Besteller, Käufer) unter Hinweis auf seine Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind
schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und
unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen
zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen
Bestätigung des Auftragnehmers.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten des Auftragnehmers sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben,
die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
(4) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als
Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten oder ist
der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere
Verwendung der Lieferung in anderer Weise bereichert, so gelten
Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinsam als Auftraggeber. Mit
der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller
stillschweigend, dass das Einverständnis hierfür vorliegt.
(5) Bei Bestellung auf Rechnung Dritter unabhängig, ob im eigenen oder
fremden Namen gelten Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich
als Auftraggeber. Eine spätere Rechnungsänderung nach bereits erfolgter
Fakturierung auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen
Rechnungsempfänger bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses
Rechnungsempfängers. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages
versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des
Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die
in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, für Lieferung ab Geschäftssitz Berlin zzgl. Verpackung und sonstiger Kosten.
(3) Nachträglich, d.h. nach der Auftragsannahme durch den Auftragnehmer,
veranlasste Änderungen des Auftrages werden in Rechnung gestellt. Als
Änderung eines Auftrages gilt auch jede Änderung der kaufmännischen
Auftragsdaten (Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart,
Zahlungsweg u. dgl.). Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers werden
pauschal mit einer Gebühr von € 12,00 zzgl. in Rechnung gestellt, soweit
keine anderweitige schriftliche Regelung getroffen wurde.
(4) Änderungen angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden separat
berechnet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht verpflichtet, notwendige
Vorarbeiten insbesondere an den gelieferten oder übertragener Daten des
Auftraggebers ohne Rücksprache mit diesem selbständig auszuführen, wenn
dies im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt oder zur
Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages beiträgt. Solche
Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet.
Entstehen dem Auftraggeber hierdurch Mehrkosten, die zehn Prozent des
Auftragswertes (Angebotspreis) übersteigen, ist für den Teil der
Mehrkosten, der zehn Prozent des Auftragswertes mindestens € 29,00
übersteigt, vorab die Zustimmung des Auftraggebers zur Berechnung dieser
Kosten einzuholen.
(6) Bei Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber oder bei
Nichtlieferung der Daten bis zum vereinbarten Termin, ist eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 20,00 fällig. Liegen die vom
Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen über diesem Betrag, so wird
auf Grundlage dieser Leistungen abgerechnet.
(7) Bei allen Preisen/Angaben gilt Irrtümer vorbehalten.
§ 4 Auftragsausführung/Freigabe durch den Auftraggeber
(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge, sofern nicht schriftlich
anders vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten
bzw. übertragenen Druckdaten aus. Die Daten sind in den in den
Auftragsformularen des Auftragnehmers angegebenen Dateiformaten
anzuliefern. Für abweichende Dateiformate kann der Auftragnehmer eine
fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer dieses Format ist vom
Auftragnehmer schriftlich genehmigt. Der Auftraggeber haftet in vollem
Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten, auch wenn
Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht
vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
(2) Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von
ihm eingeschalteten Dritten, dies gilt auch für Datenträger und
übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht von Seiten des
Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht
verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat
der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand
entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die
Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, Kopien anzufertigen.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf
Grund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung nicht nur
vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu
gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.,
auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren
Unterlieferanten eintreten –, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen
den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, ist der
Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert
sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung
frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur
berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter
Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat
der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2%
für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis
zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und
Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers.
(5) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung
ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des
Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Fixtermine für die
Leistungserbringung sind nur gültig, wenn diese vom Auftragnehmer als
Fixtermin, Festtermin oder verbindlicher Termin, bestätigt sind. Bei
Fixterminen besteht bei Terminüberschreitung für den Auftraggeber das
Recht zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Bis zum
Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung des Rücktritts können vom
Auftragnehmer die bereits erbrachten und vom Auftraggeber abgenommen
Lieferungen und Leistungen berechnet werden, es sei denn, der
Auftraggeber wird durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen
benachteiligt.
(7) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit
Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber
über.
§ 6 Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer
Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt
werden.
§ 7 Gefahrübergang – Versand
(1) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand
auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung
der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, Berlin.
(3) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene
Lieferadresse. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Auftragnehmers.
(4) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers.
(5) Jede Sendung, bei der eine äußerliche Beschädigung vorliegt, ist vom
Auftraggeber nur anzunehmen, unter Feststellung des Schadens seitens
des Spediteurs/Frachtführers. Soweit dies unterbleibt, erlöschen alle
Schadensersatzansprüche hieraus dem Auftragnehmer gegenüber.
§ 8 Rechte des Auftraggebers wegen Mängel
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln
geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt
ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
(2) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware
sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in
jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druck-bzw.
Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um
Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das
gleiche gilt für alle sonstigen Freigaberklärungen des Auftraggebers.
Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen, und
schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen
Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
(3) Rücksendungen jeder Art müssen mit dem Auftragnehmer abgesprochen
werden. Unfrei zurück gesendete Ware wird nicht angenommen. Bei
berechtigter Reklamation ersetzt der Auftragnehmer die Versandkosten.
(4) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das
gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen
Vorlagen, z. B. Proofs und Ausdrucken, auch wenn sie vom Auftragnehmer
erstellt wurden, und dem Endprodukt.
(5) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Die
Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber das Material liefert.
(6) Hat der Auftraggeber auch auf Nachfrage keinen Ausdruck der
Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen vom Auftragnehmer
erstellten Proof oder Abdruck abgenommen, ist der Auftragnehmer von
jeder Haftung frei. Reklamationen werden in diesem Zusammenhang nicht
anerkannt.
(7) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
(8) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware sind hinzunehmen.
(9) Bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel der gelieferten
Sache ist er nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzleistung
berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung steht dem Auftraggeber
die Wahl zwischen Herabsetzung des Kaufpreises oder die
Rückgängigmachung des Vertrages zu.
(10) Weitergehende Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – des
Auftraggebers sind ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht den
gelieferten Gegenstand betreffen, übernimmt der Auftragnehmer keine
Haftung. Von diesem Ausschluss sind insbesondere entgangener Gewinn und
sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers umfasst. Dies gilt auch für
alle Schäden, die von den Arbeitnehmern, Vertretern und
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers verursacht werden.
(11) Für Schäden aus Verzug und Pflichtverletzungen von
vertragswesentlichen Pflichten haftet der Auftragnehmer nur, soweit
diese Schäden vorhersehbar sind.
(12) Werden am gelieferten Gegenstand Veränderungen durch den
Auftraggeber oder Dritte vorgenommen, ist die Haftung des Auftragnehmers
ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die
Veränderungen für den Fehler oder Schaden nicht ursächlich sind.
(13) Alle dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen werden von diesem
sorgsam behandelt. Eine Haftung bei Beschädigung oder Abhandenkommen
übernimmt dieser nur bis zum Materialwert. Weitergehende Ansprüche
jeglicher Art, sind ausgeschlossen.
(14) Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässigen und vorsätzlichem Verhalten.
(15) Eine Haftung des Auftragnehmers für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(16) Ansprüche wegen Mängel gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden
dem Auftragnehmer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf
Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die
Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung oder
Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch
ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)- Eigentum des
Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass
das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache
wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der
Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers
unentgeltlich. Ware, an der dem Auftragnehmer (Mit-)Eigentum zusteht,
wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab.
Der Auftragnehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Auftragnehmer
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden,
wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere
Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers
hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der
Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Auftraggeber.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere
Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Zahlung
(1) Die Zahlung erfolgt per Barnachnahme ohne Abzug. Bei
Nachnahmelieferungen entstehen zusätzliche € 5,00 Nachnahmegebühr. Wird
die Annahme verweigert, so erhebt der Auftragnehmer eine
Schadensersatzpauschale in Höhe von € 20,00. Der Auftraggeber hat jedoch
die Möglichkeit einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann
zugrunde gelegt wird. Die Ware wird unabhängig davon in Rechnung
gestellt.
(2) Soweit aufgrund schriftlicher Vereinbarung nicht per Nachnahme
gezahlt werden muss, sind Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug
zahlbar, sofern nicht schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart
wurden.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der
erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst
als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(5) Bei allen Aufträgen kann eine angemessene Vorauszahlung oder
Sicherstellung durch Bankbürgschaft oder Kreditkarte verlangt werden.
(6) Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu
verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber
eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens
durch den Auftragnehmer ist zulässig.
(7) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach
Vertragsabschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen, Ware
zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen. Diese Rechte stehen
dem Auftragnehmer auch zu, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung
von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
(8) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder
Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der
Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis berechtigt.
(9) Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind nicht abtretbar.
§ 11 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen
Die vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem
Vorbehalt etwaiger Irrtümer. Dieser kann bis spätestens sechs Wochen
nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber eine neue, berichtigte
Rechnung erstellen. Sechs Wochen nach Zugang der Rechnung beim
Auftraggeber gilt die Rechnung von diesem als genehmigt, es sei denn,
sie wird innerhalb dieser Frist schriftlich unter Angabe der
beanstandeten Rechnungsposition dem Auftragnehmer gegenüber gerügt. Nach
Ablauf der Sechs-Wochen-Frist ist eine Änderung der Rechnung
ausgeschlossen. Dies gilt auch für gewünschte Änderungen des
Rechnungsempfängers oder der Rechnungsanschrift. Die Sechs-Wochen-Frist
berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge
innerhalb der in diesen AGB bestimmten kürzeren Fristen.
§ 12 Patente
(1) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber und dessen Abnehmer wegen
Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten
freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt
vom Auftraggeber. Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers ist
betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem
Auftragnehmer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass
die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der
Liefergegenstände des Auftragnehmers ohne Verbindung oder Gebrauch mit
anderen Produkten zuzurechnen ist.
(2) Der Auftragnehmer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1
übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b) dem Auftraggeber einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon
zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den
verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf
bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden.
Der Auftraggeber erklärt, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und
Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Der Auftraggeber
stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer
diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.
§ 14 Handelsbrauch und Copyright
(1) Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der
Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen
wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des
geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender
Auftrag erteilt wurde.
(2) Für vom Auftragnehmer im Kundenauftrag erbrachte Leistungen,
insbesondere an graphischen Entwürfen, Bild- und Testmarken, Layouts
usw. behält dieser sich alle Rechte vor (Copyright). Der Auftraggeber
bezahlt mit seinem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte
Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum,
insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Das
Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt
übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte
gehen in diesem Falle erst mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts in
das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.
§ 15 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
gelten die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit Bestellungen
unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 16 Daten und Auftragsunterlagen
(1) Die vom Auftraggeber aufgrund des Geschäftsvorfalls erhaltenen
Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung im Hause des Auftragnehmers
gespeichert.
(2) Alle vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen,
insbesondere Vorlagen, Daten und Datenträger, werden nur nach
schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den
Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes hinaus archiviert. Sollen diese
Sachen versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der
Auftraggeber selbst zu besorgen. Eine Haftung durch den Auftragnehmer
für Beschädigung oder Verlust aus welchem Grund ist ausgeschlossen.
(3) Das Recovern archivierter Daten, d. h., die Suche der Daten im
Archiv, ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für die weitere
Bearbeitung wird mit € 20,00 für jeden archivierten Druckauftrag
berechnet.
(4) Der Versand von Daten oder Auftragsunterlagen an den Auftraggeber
oder einen Dritten erfolgt gegen Entgelt. Er beträgt je Sendung pauschal
€ 10,00 zzgl. sowie Fracht- und/oder Kurierkosten.
§ 17 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der
Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen,
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Auftragnehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des
vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte
Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige
mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn,
ein vom Auftragnehmer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt
gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2
gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des
Auftragnehmers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung.
(2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
(Ort) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
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